SchĂŒlerbeihilfe Es gibt fĂŒr die SchĂŒlerInnen der 6., 7. und 8. Klassen die Möglichkeit, um SchĂŒlerbeihilfe anzusuchen. In diesem Zusammenhang werden Informationsprospekte an alle SchĂŒlerInnen ausgegeben, damit man ersehen kann, ob ein Beihilfeanspruch gegeben ist.
Diese Formulare mĂŒssen persönlich beim Herrn Prof. Wernisch abgeholt werden.
Das Bundesministerium fĂŒr Bildung und Frauen gewĂ€hrt bedĂŒrftigen SchĂŒlerInnen im Falle der Teilnahme an Schulveranstaltungen von mindestens fĂŒnftĂ€giger Dauer (Sport- oder Projektwochen, SchĂŒleraustausch usw.) eine UnterstĂŒtzung.
Die dafĂŒr benötigten Formulare können von den Klassensprechern bzw. KlassenvorstĂ€nden bei Prof. Wernisch ausgefasst werden.
Nach Möglichkeit sollte die Einreichung der Ansuchen schon vor Beginn der Schulveranstaltung erledigt sein.
Schulfahrtbeihilfe wird nur auf Antrag gewĂ€hrt. Der Antrag ist bei dem Finanzamt, das auch fĂŒr die GewĂ€hrung der Familienbeihilfe zustĂ€ndig ist, jeweils bis 30. Juni des Kalenderjahres einzubringen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Schuljahr endet, fĂŒr welches die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird.
Schulfahrtbeihilfe wird nur gewĂ€hrt, wenn mit dem Antrag auf GewĂ€hrung einer Schulfahrtbeihilfe auch eine BestĂ€tigung der Schule ĂŒber den Schulbesuch vorgelegt wird.
Schulfahrtbeihilfe wird fĂŒr ein Schuljahr nur einmal ausgezahlt, und zwar nach Ablauf des jeweiligen Unterrichtsjahres;
Schulfahrtbeihilfe, die zu Unrecht bezogen wurde, ist zurĂŒckzuzahlen.
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