Schülerbeihilfe Es gibt für die SchülerInnen der 6., 7. und 8. Klassen die Möglichkeit, um Schülerbeihilfe anzusuchen. In diesem Zusammenhang werden Informationsprospekte an alle SchülerInnen ausgegeben, damit man ersehen kann, ob ein Beihilfeanspruch gegeben ist.
Diese Formulare müssen persönlich beim Herrn Prof. Wernisch abgeholt werden.
Das Bundesministerium für Bildung und Frauen gewährt bedürftigen SchülerInnen im Falle der Teilnahme an Schulveranstaltungen von mindestens fünftägiger Dauer (Sport- oder Projektwochen, Schüleraustausch usw.) eine Unterstützung.
Die dafür benötigten Formulare können von den Klassensprechern bzw. Klassenvorständen bei Prof. Wernisch ausgefasst werden.
Nach Möglichkeit sollte die Einreichung der Ansuchen schon vor Beginn der Schulveranstaltung erledigt sein.
Schulfahrtbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei dem Finanzamt, das auch für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig ist, jeweils bis 30. Juni des Kalenderjahres einzubringen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Schuljahr endet, für welches die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird.
Schulfahrtbeihilfe wird nur gewährt, wenn mit dem Antrag auf Gewährung einer Schulfahrtbeihilfe auch eine Bestätigung der Schule über den Schulbesuch vorgelegt wird.
Schulfahrtbeihilfe wird fĂĽr ein Schuljahr nur einmal ausgezahlt, und zwar nach Ablauf des jeweiligen Unterrichtsjahres;
Schulfahrtbeihilfe, die zu Unrecht bezogen wurde, ist zurĂĽckzuzahlen.