BG|BRG Villach St.Martin | Freifahrt
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Freifahrt

Schulfahrtbeihilfe wird nur auf Antrag gewĂ€hrt. Der Antrag ist bei dem Finanzamt, das auch fĂŒr die GewĂ€hrung der Familienbeihilfe zustĂ€ndig ist, jeweils bis 30. Juni des Kalenderjahres einzubringen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Schuljahr endet, fĂŒr welches die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird.

Schulfahrtbeihilfe wird nur gewĂ€hrt, wenn mit dem Antrag auf GewĂ€hrung einer Schulfahrtbeihilfe auch eine BestĂ€tigung der Schule ĂŒber den Schulbesuch vorgelegt wird.

Schulfahrtbeihilfe wird fĂŒr ein Schuljahr nur einmal ausgezahlt, und zwar nach Ablauf des jeweiligen Unterrichtsjahres;

Schulfahrtbeihilfe, die zu Unrecht bezogen wurde, ist zurĂŒckzuzahlen.

NĂ€here Informationen auf der Website des bmbf:
https://www.bmbf.gv.at/ministerium/rs/2010_15.html