Schulfahrtbeihilfe wird nur auf Antrag gewĂ€hrt. Der Antrag ist bei dem Finanzamt, das auch fĂŒr die GewĂ€hrung der Familienbeihilfe zustĂ€ndig ist, jeweils bis 30. Juni des Kalenderjahres einzubringen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Schuljahr endet, fĂŒr welches die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird.
Schulfahrtbeihilfe wird nur gewĂ€hrt, wenn mit dem Antrag auf GewĂ€hrung einer Schulfahrtbeihilfe auch eine BestĂ€tigung der Schule ĂŒber den Schulbesuch vorgelegt wird.
Schulfahrtbeihilfe wird fĂŒr ein Schuljahr nur einmal ausgezahlt, und zwar nach Ablauf des jeweiligen Unterrichtsjahres;
Schulfahrtbeihilfe, die zu Unrecht bezogen wurde, ist zurĂŒckzuzahlen.