Schulfahrtbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei dem Finanzamt, das auch für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig ist, jeweils bis 30. Juni des Kalenderjahres einzubringen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Schuljahr endet, für welches die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird.
Schulfahrtbeihilfe wird nur gewährt, wenn mit dem Antrag auf Gewährung einer Schulfahrtbeihilfe auch eine Bestätigung der Schule über den Schulbesuch vorgelegt wird.
Schulfahrtbeihilfe wird fĂĽr ein Schuljahr nur einmal ausgezahlt, und zwar nach Ablauf des jeweiligen Unterrichtsjahres;
Schulfahrtbeihilfe, die zu Unrecht bezogen wurde, ist zurĂĽckzuzahlen.