BG|BRG St.Martin Abendschule | SGA
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SGA

Schulgemeinschaftsausschuss 2023/24

 

Studierendenvertreter:innen

Studierendenverteterin: KAPETANOVIC Ajna , 7AA/8AA
Erster Stellvertreter: NIRMOLO Avanindra Rafi , 7AA/8AA

 

Lehrer:innenvertreter:innen

KASTNER Martin
KLEINSASSER Martin
PASCHKE Melanie

 

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

 

§ 58. (1) In jeder Schule ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuss zu bilden.

 

(2) Neben den auf Grund gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Schulgemeinschaftsausschuss insbesondere die Beratung über die Durchführung von das Schulleben betreffenden Veranstaltungen und die Beratung in allen die Studierenden sowie Lehrer und Lehrerinnen betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Bildung, der Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich der Schule. Der Schulgemeinschaftsausschuss von Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, kann beschließen, dass alle oder einzelne in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten dem Schulclusterbeirat (§ 58a) zur Entscheidung übertragen werden.

 

(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuss gehören der Schulleiter (als Vorsitzender), drei Vertreter der Lehrer, der Schulsprecher und die zwei Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuss an. An Privatschulen gehört dem Schulgemeinschaftsausschuss weiters ein Vertreter des Schulerhalters an.

 

(4) Die Vertreter der Lehrer sowie je eines Stellvertreters sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen. Die Wahl erfolgt mittels Verhältniswahl. Der Schulleiter hat die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Die Funktionsdauer beträgt zwei Halbjahre; die Schulkonferenz kann beschließen, dass die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von vier Halbjahren erfolgt. § 57 Abs. 5 und 6 findet sinngemäß Anwendung.

 

(5) Jedem Vertreter der Lehrer und jedem Vertreter der Studierenden kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Schulleiter und an Privatschulen der Vertreter des Schulerhalters haben keine beschließende Stimme. Erforderlichenfalls können andere Personen als Sachverständige mit beratender Stimme eingeladen und Unterausschüsse eingerichtet werden.

 

(6) Der Schulgemeinschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Schulleiter und mindestens je zwei Vertreter der Studierenden und der Lehrer anwesend sind. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.

 

(7) Der Schulleiter hat für die Durchführung der gefassten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen.