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Schulfahrtbeihilfe
Schulfahrtbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt. Der
Antrag ist bei dem Finanzamt, das auch für die Gewährung der Familienbeihilfe
zuständig ist, jeweils bis 30. Juni des Kalenderjahres einzubringen,
das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Schuljahr endet, für welches
die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird.
Schulfahrtbeihilfe wird nur gewährt, wenn mit dem Antrag
auf Gewährung einer Schulfahrtbeihilfe auch eine Bestätigung der
Schule über den Schulbesuch vorgelegt wird. Die Schule kann den Schulbesuch
auf Seite 2 dieses Antrages oder auch formlos bestätigen.
Schulfahrtbeihilfe wird für höchstens 10 Monate
gewährt. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung
verschieden hoher Pauschbeträge vor (siehe Punkt 5 und 13), so wird
nur der höhere Pauschbetrag gewährt.
Schulfahrtbeihilfe wird für ein Schuljahr nur einmal
ausgezahlt, und zwar nach Ablauf des jeweiligen Unterrichtsjahres; die zweimonatliche
Auszahlung der Schulfahrtbeihilfe ist auf gesonderten Antrag möglich
(siehe Seite 2 des Antrages).
Schulfahrtbeihilfe, die zu Unrecht bezogen wurde, ist zurückzuzahlen.
Nähere Informationen auf der Website des bm:ukk: http://www.bmukk.gv.at/schulen/befoe/Schueler-__und_Lehrlings3296.xml
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