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Schulfahrtbeihilfe

Schulfahrtbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei dem Finanzamt, das auch für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig ist, jeweils bis 30. Juni des Kalenderjahres einzubringen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Schuljahr endet, für welches die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird.

Schulfahrtbeihilfe wird nur gewährt, wenn mit dem Antrag auf Gewährung einer Schulfahrtbeihilfe auch eine Bestätigung der Schule über den Schulbesuch vorgelegt wird. Die Schule kann den Schulbesuch auf Seite 2 dieses Antrages oder auch formlos bestätigen.

Schulfahrtbeihilfe wird für höchstens 10 Monate gewährt. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge vor (siehe Punkt 5 und 13), so wird nur der höhere Pauschbetrag gewährt.

Schulfahrtbeihilfe wird für ein Schuljahr nur einmal ausgezahlt, und zwar nach Ablauf des jeweiligen Unterrichtsjahres; die zweimonatliche Auszahlung der Schulfahrtbeihilfe ist auf gesonderten Antrag möglich (siehe Seite 2 des Antrages).

Schulfahrtbeihilfe, die zu Unrecht bezogen wurde, ist zurückzuzahlen.

Nähere Informationen auf der Website des bm:ukk:
http://www.bmukk.gv.at/schulen/befoe/Schueler-__und_Lehrlings3296.xml


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